Satzung

§ 1

NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Ein Rucksack voll Hoffnung – für Münster e.V.“.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 48143 Münster.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

ZWECK DES VEREINS

  1. Der Verein „Ein Rucksack voll Hoffnung – für Münster“ mit Sitz in 48143 Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Zwecke des Vereins sind
    • Die Förderung mildtätiger Zwecke (§53 AO)
    • Die Förderung der Erziehung und Bildung (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
    • Die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO)
  3. Der Satzungszweck der Förderung mildtätiger Zwecke wird verwirklicht insbesondere durch die direkte Hilfe für Bedürftige im Sinne des §53 der AO in Form von Zuwendung sowohl materieller als auch nicht-materieller Art. Hierzu öffnen wir ganzährig unseren Spendenkeller, in dem sich die Betroffenen mit Nahrungsmitteln, aber auch auch Kleidung, Hygieneartikeln und allerlei Nützlichem ausstatten können. Auch individuelle Wünsche werden hierbei berücksichtigt und ein offenes Ohr im direkten Gespräch geboten. Zudem fungiert unser Angebot auch als Begegungsstätte, in der Menschen zusammenkommen und eine warme Mahlzeit zu sich nehmen können. Neben dieser Akuthilfe haben wir viele weitere Projekte ins Leben gerufen, die sich auf vielfältige Art und Weise der Verbesserung der Situation von Bedürftigen annehmen.
  4. Der Satzungszweck der Förderung der Erziehung und Bildung wird verwirklicht insbesondere durch die unmittelbare Durchführung einer Unterrichtsreihe in Zusatzkursen gymnasialer Oberstufen. Dieser Unterrichtsreihe liegt ein fundiertes Lehrkonzept zugrunde, welches in
    Kooperation mit dem Fachbereich 06 – Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften der
    WWU Münster entwickelt wurde.
  5. Der Zweck der Förderung der Hilfe für Flüchtlinge wird verwirklicht insbesondere durch die
    unmittelbare Unterstützung von Geflüchteten in Form von Spenden, die die individuelle
    Mobilität fördern sollen. Hierzu zählen vor allem Fahrräder, Bustickets und Kinderwagen.
    Kooperationen bestehen zur Europabrücke Münster und dem Projekt Brückenschlag.

 

§ 3

GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

 

§ 5

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten sowie Kosten für Lebensmittel. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

 

§ 6

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. Mit dem Tod des Mitglieds;
    2. Durch freiwilligen Austritt;
    3. Durch Streichung von der Mitgliederliste;
    4. Durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich, dem Vorstand gegenüber aber schriftlich zu erklären.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsmäßiger Vor Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 7

MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 8

ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9

VORSTAND

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

 

§ 10

ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDES

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 11

AMTSDAUER DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

 

§ 12

BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch eine/n der Vorsitzenden per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  3. Die Vorstandssitzungen werden von einer/einem der Vorsitzenden geleitet.
  4. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  5. Die Vorsitzenden sind dazu vertretungsberechtigt, von Behörden geforderte Satzungsänderungen eigenhändig durchzuführen. Die Mitglieder werden hierüber informiert.

 

§ 13

AUFGABEN UND EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    2. Entlastung des Vorstands,
    3. Die Wahl und Abberufung des Vorstands und des Beirats,
    4. Satzungsänderungen (u. Ausnahme Hinweis: §12 5.),
    5. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    6. Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
    7. Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstands,
    8. Die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre Emailadresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 14

BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesen sind. Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, hat der Vorstand innerhalb von 10 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einer/einem der Vorsitzenden geleitet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, so wird im Vorhinein vom Vorstand ein Versammlungsleiter bestimmt.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Zur Änderung des Vereinzwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  7. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

 

§ 15

AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §14 (7) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16

VERMÖGENSBINDUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Chance e.V. mit Vereinssitz in Münster zur Verwendung im Sinne der Satzungszwecke. Sollte dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich sein, so erhält der Landesverband NRW e.V. des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Loher Str. 7, 42283 Wuppertal das gesamte, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu denselben Zweckbestimmungen.

§ 17

ERRICHTUNG UND INKRAFTTRETEN

  1. Vorstehende Satzung ist in der vorliegenden Form am 02.10.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.
  2. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.